Stellungnahme zum Patientenrechtegesetz

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Patientenrechte in Deutschland nur in einer Vielzahl von Vorschriften in verschiedenen Rechtsbereichen "zum Teil lückenhaft" geregelt sind. Diese überfällige Erkenntnis wird vom Deutschen Psoriasis Bund e.V. dem Sprachrohr von Millionen von Menschen mit Schuppenflechte in Deutschland, die an der ursächlich nicht heilbaren, genetisch bestimmten, getriggerten Schuppenflechte zeitlebens erkrankt sind, uneingeschränkt geteilt.

Das nun neue Gesetz fasst nur das "Richterrecht" zusammen und das nicht einmal vollständig!

Bizarr ist, welchen Umfang (149 Worte) die (unnötige) Begründung einnimmt, warum das Gesetz auf Tiere nicht angewandt werden kann.

Das Gesetz bleibt hinter den Eckpunkten der beteiligten Ministerien und des Patientenbeauftragten der Regierung als Initiator des Gesetzes deutlich zurück (Eckpunktepapier Patientenrechte in Deutschland vom 16. November 2011).

Um den Patienten durch ein Patientenrechtegesetz eine angemessene Rechtsposition zu verschaffen, muss die Vorlage komplett überarbeitet und dabei patientenzentriert formuliert werden. Der Deutsche Psoriasis Bund e.V. bietet an, daran mitzuwirken, damit patientenseitiges Erfahrungswissen vom Gesetz berücksichtigt wird.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) soll die Position von Patienten nach Auffassung der Regierung verbessert werden. Die Vorlage der Regierung formuliert dazu sechs Regelungen, die das Gesetz erfüllen soll. Gemessen an diesen Ansprüchen stellt die Selbsthilfe bei Schuppenflechte fest: Das Gesetz erfüllt seine eigenen Ansprüche nicht.

Zu den sechs Regelungen des Referentenentwurfs:

1.    Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch

Die Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch verbessert die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten (Behandelnden) eindeutig nicht!

Die Vorlage lässt völlig offen, was medizinische Leistungen und/oder Ärztliche Tätigkeiten sind. Es fehlt die grundlegende Definition. Es gibt keine Differenzierung zwischen den Behandelnden und dem medizinischen Hilfspersonal. Es bleibt bei der aus dem Heilpraktiker-Gesetz von 1939 hergeleiteten Definition der ärztlichen Tätigkeit. Die Vorlage wimmelt nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen, die wieder das Richterrecht bemühen werden. Damit wird das Gesetz genau das nicht leisten, wozu es eingeführt werden soll.

Es fehlt die Definition des medizinischen Standards, abgebildet durch wissenschaftliche Leitlinien und Studien zur Evidenz. Es fehlt auch die Norm zu Zielvereinbarungen der Behandlung.

Kurios ist, dass der Gesetzgeber übersieht, dass mit einem Dienstleistungsvertrag (Behandlungsvertrag) nicht der Werkvertrag z.B. zahnärztlicher Leistungen gemeint sein kann. Warum bleibt diese Regelungslücke?

2.    Förderung der Fehlervermeidungskultur

Dem Gesetz fehlt jeder Ansatz, der als Fehlervermeidungskultur bezeichnet werden könnte.

Für die Fälle, wo unbestritten ein Schaden im Rahmen einer GKV-Leistung entstand, dessen Ursache aber nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann, wird ein Härtefallfonds für den finanziellen Ausgleich des Geschädigten gefordert (siehe als Beispiel die Regelung in Österreich). Die Mittel des Fonds erbringen nur die GKV-Leistungsanbieter, Arzneimittelhersteller und Medizinproduktehersteller, da solche Schäden Folgen aus der Erbringung einer GKV-Leistung sind. Schadenersatz ist dann auch möglich, wenn ein Hersteller insolvent ist.

Die Besonderheit des Eingriffs durch Behandelnde in das Grundrecht nach Artikel 2 GG macht es zwingend notwendig, dass bei einem vermuteten Schaden eine begründete Umkehr der Beweislast unabdingbar ist und gefordert wird.

Außerdem ist eine Berufshaftpflichtversicherung der  Behandelnden, am besten als Gruppenversicherung zu fordern, die jährlich bezüglich des Umfangs und der versicherten Schadenhöhe durch die Ärztekammern überprüft und ggf. sanktioniert wird.

Eine einheitliche und kontrollierte Haftpflichtversicherung führt zu Normen, der Fehlervermeidung. überprüfte Versicherungen sind ein Qualität sicherndes Element wie in der Hochseeschifffahrt gut belegt ist. Warum nutzt der Gesetzgeber diese Erkenntnisse nicht?

3.    Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern

Das Gesetz stärkt die Verfahrensrechte der GKV-Patienten bei Behandlungsfehlern eindeutig nicht!

Das Gesetz verfestigt die schlechtere Position des Patienten. Er soll kein wirkliches Instrumentarium zur Verfolgung seiner Rechte beim vermuteten Behandlungsfehler bekommen. Auch werden die Krankenkassen nicht verpflichtet, ihren Versicherten helfen zu müssen. Auch das Unwesen mit Gutachten im Schadensfall in Zivilprozessen wegen einer gesetzlichen Leistung wird nicht geregelt. Gutachten, die die Beziehung zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen wegen eines Rückzahlungsanspruches regeln, müssen auch für die zivilrechtliche Auseinandersetzung abschließend sein. Der Gesetzgeber belässt es bei den für den GKV versicherten Bürger unnötigen Hürden.

Der wesentliche Kern der Position von Patienten bei Behandlungsfehlern wird nicht verbessert. Es bleibt bei den Ergebnissen des Richterrechts, dass nicht einmal komplett umgesetzt wird.

Es fehlt der Schutz des GKV-Versicherten gegen die Bedrängnis so genannte "Individuelle Gesundheitsleistungen" einzukaufen, obwohl eine Vertragsarztpraxis mit der Vermutung aufgesucht wird, im Rahmen der GKV behandelt zu werden. Der DPB hat wiederholt  zuletzt zum Versorgungsstrukturgesetz einen formulierten Vorschlag einer Norm unterbreitet. Warum wird der DPB-Vorschlag zum GKV-Patientenschutz nicht aufgegriffen?

4.    Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern

Das Gesetz stärkt die Rechte der GKV-Patienten gegenüber Leistungsträgern nicht!

Der Anspruch einer Entscheidung auf Leistung der Krankenkasse in einer festen Frist, ist keine Verbesserung, denn bei Systemversagen hat der GKV-Versicherte schon immer die Möglichkeit sich die Leistung zu Lasten der Krankenkasse selber zu besorgen. Im Übrigen gibt es vielfältige Möglichkeiten der Krankenkassen, diese Norm verwaltungstechnisch auszuhebeln.

5.    Stärkung der Patientenbeteiligung

Das Gesetz stärkt die Patientenbeteiligung in der GKV nicht!

Das Gesetz enthält überhaupt keine Regelungen zur Verbesserung der kollektiven Patientenbeteiligung. An der unfairen Situation der "nur Mitberatung" von Patientenvertretern nach § 140 f SGB V wird nichts verbessert. Es gibt weder bei den personellen noch bei den organisatorisch-finanziellen Bedingungen gleich lange Spieße der beteiligten "Bänke". Auch ist die Patienten-Beteiligung bei der Benennung der Unparteiischen nicht geregelt worden. Es gibt noch nicht einmal ein Stimmrecht bei Verfahrensfragen!

Warum zeichnet die Bundesregierung die UN-Behindertenkonvention, kommt aber den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, die Vorschriften der Konvention in nationales Recht umzusetzen?

6.    Stärkung der Patienteninformation

Das Gesetz verwässert Informationspflichten!

Der Behandelnde hat über alle zum medizinischen Standard möglichen Behandlungen und deren Risiken für den Patienten laienverständlich und rechtzeitig zu informieren.

Dem Patienten muss eine realistische Chance der Entscheidung offen sein, mit welcher Behandlung sein mit dem Behandelnden einvernehmlich festgelegtes, nutzenstiftendes Behandlungsziel erreichbar erscheint. Eingriffe erfordern, je nach Gefährdungspotential (siehe Ziffer 2.) der laienverständlichen Schriftform. Eine solche Regelung fehlt.

Über Behandlungsfehler ist schon wegen der medizinischen Ethik der Patient immer und unverzüglich zu informieren. Fehler sind in der Patientenakte als Sachverhalt beweiskräftig, unveränderbar zu dokumentieren. Eine unveränderbare rechtssichere Dokumentation ist gesetzlich zu normieren.

Es ist doch ein Treppenwitz, dass eine medizinische Dokumentation rückwirkend weiterhin ohne Begründung und Informationspflicht gegenüber dem Patienten geändert werden darf.

Die Bemessungsgrundlage der Kosten für die Einsicht in die Krankenakte und die für Abschriften der Krankenakte sind nicht geregelt. Der Gesetzgeber könnte sich an der Gebührentabelle der Anwälte (BRAGO) orientieren.

DEUTSCHER PSORIASIS BUND e.V.

Sprachrohr von Millionen an Schuppenflechte Erkrankten in Deutschland

März 2012