Hat Ihr Arzt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung?

Was passiert eigentlich, wenn Ihrem behandelnden Arzt ein Behandlungsfehler unterläuft und Sie dadurch einen körperlichen Schaden erleiden? Ganz einfach: Ihr Arzt hat eine Berufshaftpflichtversicherung, die im Schadensfall greift und Sie entschädigt. HOFFENTLICH. Denn es ist keineswegs hinreichend geregelt, dass Ärztinnen und Ärzte über eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe verfügen.

Im Zuge ihrer Niederlassung müssen Ärztinnen und Ärzte nachweisen, dass sie ausreichend gegen die Haftpflichtgefahren versichert sind, die sich aus ihrer Berufsausübung ergeben – sofern kraft Landes- oder Standesrecht eine Pflicht zur Versicherung besteht. Eine regelmäßige Überprüfung, ob eine bei der Niederlassung abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung überhaupt noch unterhalten wird bzw. ob sie noch in ausreichender Höhe besteht, findet jedoch nicht in allen Bundesländern statt. Für eine solche Überprüfung wären die Landesärztekammern zuständig – allerdings haben entsprechende eindeutige Regelungen noch nicht in alle Heilberufs- und Kammergesetze der Bundesländer Einzug gefunden. Auf Bundesebene wurde mit dem Patientenrechtegesetz aber immerhin schon die passende Sanktion in den § 6 der Bundesärzteordnung aufgenommen: Von der Approbationsbehörde kann das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden, wenn (und solange) kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Damit diese Sanktion überhaupt greifen kann, sind jedoch eine regelmäßige Überprüfung der Berufshaftpflicht durch die Landesärztekammern und eine entsprechende Meldepflicht an die Approbationsbehörde erforderlich. Inwieweit bereits geschädigten Patientinnen und Patienten mit einem etwaigen temporären Approbationsentzug geholfen ist, ihre Ansprüche gegenüber schadenverursachenden Ärztinnen und Ärzten durchzusetzen, ließ das Patientenrechtegesetz leider gänzlich offen.

 

Auf Anregung des Deutschen Psoriasis Bundes e.V. (DPB), der seit mehreren Jahren beharrlich auf diesen unhaltbaren Zustand aufmerksam macht und bundesweit einheitliche Regelungen fordert, hat sich der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann, der Sache im Jahr 2014 angenommen und von den Bundesländern entsprechende landesrechtliche Regelungen in den jeweiligen Heilberufs- und Kammergesetzen eingefordert. Nun teilte er dem DPB mit:

 

„Zwar ist die Verpflichtung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten zum Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung nunmehr in den meisten Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder verankert. Weiterhin kann eine fehlende Aufrechterhaltung der Berufshaftpflicht mit berufsrechtlichen Maßnahmen (Rüge mit Geldauflage oder Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens) durch die Ärztekammern geahndet werden. Allein die Ahndung oder ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Arzt verhilft geschädigten Patienten jedoch nicht, wie Sie richtig schreiben, zu einem Ausgleich für erlittene Schäden.

Deshalb habe ich in der Zwischenzeit die einzelnen Länder angeschrieben und gefordert, effektive Kontrollmechanismen über den Versichertenstatus von Ärztinnen und Ärzten zu statuieren und entsprechende Informationspflichten in den Heilberufs- und Kammergesetzen zu verankern. Denn Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, im nachgewiesenen Schadensfall ihre Ansprüche auch durchsetzen zu können.

Mehrere Länder hatten mir daraufhin zugesagt, die entsprechenden Regelungen bei der nächsten Novellierung der Heilberufe und Kammergesetze zu überprüfen. Zum Teil ist das auch bereits geschehen. Zudem habe ich auf der diesjährigen Gesundheitsministerkonferenz (…) nochmals an die Länder appelliert, die ihrer Verpflichtung bislang nicht nachgekommen sind, hier nachzubessern.“

 

Solange die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung sowie entsprechende effektive Kontroll- und Sanktionsmechanismen nicht in allen Bundesländern eingeführt sind, rät der DPB Patientinnen und Patienten, die sichergehen wollen, dazu, in den Praxen nach dem Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zu fragen.

 

Deutscher Psoriasis Bund e.V., im Juli 2016

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