Forschungsförderung durch den Deutschen Psoriasis Bund e.V. (DPB)

Selbsthilfe bei Schuppenflechte (Stand: November 2021)

Präambel

Sofern es die finanzielle Situation zulässt, fördert der Deutsche Psoriasis Bund e.V. (DPB) gemäß § 2 Abs. 5 Buchst. i) seiner Satzung jährlich ein Forschungsvorhaben (Projekt) als Forschungsauftrag, das Ergebnisse mit hoher Relevanz für die Indikationsbereiche Psoriasis und/oder Psoriasis-Arthritis und/oder für die damit verbundene Interessenvertretung im gesellschaftspolitischen Kontext gemäß der Satzung des DPB erwarten lässt. Die Förderung von Forschungsvorhaben (Projekten) bzw. die Vergabe von Forschungsaufträgen ist nicht an bestimmte Fachgruppen gebunden und richtet sich insbesondere an jüngere Forscherinnen und Forscher, die bei wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.

Grundsätzlich werden die Verträge über Forschungsaufträge mit den wissenschaftlichen Einrichtungen (durchführende Einrichtungen) geschlossen, bei denen die Forscherinnen und Forscher (Projektbeauftragte) tätig sind. Die wissenschaftlichen Einrichtungen sollen keine kommerziellen Zwecke verfolgen.

Die Forschungsaufträge werden durch den Vorstand des DPB, nach vorheriger Begutachtung durch den Wissenschaftlichen Beirat des DPB, vergeben. Die Forschung im Auftrag des DPB erfüllt einen Satzungszweck und ist demgemäß steuerrechtlich als Zweckbetrieb anzusehen.

I. Forschungsförderung

Forschungsvorhaben sind aus Sicht des DPB gemäß § 3 Nr. 44 EStG (Förderung der Forschung) zu bewerten.

Die Auswahl von Forschungsvorhaben für die Forschungsförderung erfolgt aufgrund

- der wissenschaftlichen Qualität der Anträge,

- der Relevanz der geplanten Forschungsvorhaben und

- der Realisierbarkeit der Forschungsvorhaben sowie

- der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.

Eine Forschungsförderung wird im Einzelfall für höchstens ein Jahr gewährt und beträgt bis zu 15.000,00 EURO (zzgl. Umsatzsteuer). In der Fördersumme ist eine Sachkostenpauschale in Höhe von 500,00 EURO enthalten.

Schwerbehinderte und/oder an Psoriasis erkrankte Projektbeauftragte können einen Antrag auf zusätzliche Mittel stellen. Eine Bewilligung unterliegt der Einzelfallprüfung.

Dient die Forschungsförderung nur der teilweisen Finanzierung eines Forschungsvorhabens oder ist das Forschungsvorhaben als Teilprojekt in ein umfassenderes Forschungsvorhaben eingebunden, sind die gesamte Finanzierung des (Gesamt)Vorhabens und die Herkunft der weiteren finanziellen Mittel gegenüber dem DPB offenzulegen.

II. Allgemeine Förderbedingungen

Projektbeauftragte und durchführende Einrichtungen verpflichten sich, die finanziellen Mittel ausschließlich zur Durchführung des beantragten Forschungsvorhabens zu verwenden.

Der Abschluss der Berufsausbildung der Projektbeauftragten darf zum Zeitpunkt der Bewilligung der Forschungsförderung nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Projektbeauftragte dürfen das Forschungsvorhaben zur Erlangung eines akademischen Grades verwenden.

Mit einem Forschungsvorhaben ist eine Publikation in mindestens einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift anzustreben.

Dient die Forschungsförderung nur der teilweisen Finanzierung eines Forschungsvorhabens oder ist das Forschungsvorhaben als Teilprojekt in ein umfassenderes Forschungsvorhaben eingebunden, sind hinsichtlich der Publikations- und Verwertungsrechte (Ziffern VII und VIII) ggf. Entscheidungen im Einzelfall zu treffen.

III. Antrag

1. Darstellung

Der Antrag auf Forschungsförderung ist in deutscher Sprache und dreifacher Ausfertigung zu verfassen. Er enthält eine ausführliche Darstellung und Begründung des Forschungsvorhabens sowie einen Überblick über den aktuellen Forschungs- bzw. Literaturstand. Eine Fassung in elektronischer Form (z.B. als Word- oder PDF-Datei) ist beizufügen. Der Antrag muss plausibel darlegen, welcher praktische Nutzen den Menschen mit Schuppenflechte aus dem Forschungsvorhaben erwachsen könnte. Bezieht sich der Antrag auf ein Teilprojekt innerhalb eines umfassenderen Forschungsvorhabens, ist dieses (Gesamt)Forschungsvorhaben zu skizzieren. Es ist darzulegen, wie das Teilprojekt (ggf. als einzelnes, isoliertes Modul) inhaltlich in das (Gesamt)Forschungsvorhaben eingebettet und von anderen Teilprojekten abgegrenzt ist.

Dem Antrag sind ein Arbeits-, Ablauf- und Zeitplan für das Projekt beizufügen. Auf die Nutzung von bereits etablierten und/oder neuen Methoden ist hinzuweisen. Der Antrag muss erkennen lassen, dass die formulierten Forschungsziele im angegebenen Zeitraum erreicht werden können. Der gegliederte Darstellungstext, dem eine halbseitige Zusammenfassung voranzustellen ist, sollte nicht mehr als zehn Seiten umfassen.Eine Kostenaufstellung mit entsprechenden Hinweisen zur Finanzierung ist beizufügen.

2. Lebenslauf

Der Antrag enthält zudem einen Lebenslauf der/des Projektbeauftragten sowie entsprechende Zeugniskopien.

3. Projektverantwortung

Im Antrag ist darzulegen, an welcher wissenschaftlichen Einrichtung, die nicht kommerziell tätig ist, die Arbeiten im Rahmen des Forschungsvorhabens durchgeführt werden. Eine Zusage der Einrichtung ist beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Arbeiten dort durchgeführt werden können.

4. Datenschutz, Ethikkommission

Etwaige Datenschutzvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der einzelnen Bundesländer sowie Vorschriften der zuständigen Ethikkommissionen sind einzuhalten. Die notwendigen Genehmigungen bzw. Zustimmungen sind einzuholen und dem Antrag in Kopie beizufügen.

5. Prüfungen

Dem Antrag ist eine wissenschaftliche Bewertung des Forschungsvorhabens durch die durchführende Einrichtung beizufügen.

6. Erklärung

Der Antrag enthält abschließend folgende Erklärung:

"Die durchführende Einrichtung, ___, und die/der Projektbeauftragte, ___, verpflichten sich, bewilligte Mittel des Deutschen Psoriasis Bundes e.V. nur für das benannte Forschungsvorhaben zu verwenden. Eine weitere Förderung für das benannte Forschungsvorhaben bzw. Teilprojekt wurde nicht beantragt und wird nicht beantragt werden."

Die Erklärung ist mit Datum und entsprechenden Unterschriften zu versehen.

IV. Bewilligung

Der Wissenschaftliche Beirat des DPB bestimmt aus seiner Mitte zwei Mitglieder, die keinen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug zu den eingereichten Anträgen auf Forschungsförderung haben. Die beiden Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats des DPB wählen aus den eingereichten Anträgen höchstens zwei Anträge aus, die sie als besonders förderungswürdig erachten. Sie stellen dem Vorstand des DPB Ziele, Nutzen und Relevanz der Forschungsvorhaben vor und sprechen eine Empfehlung aus.

Die Entscheidung über die Vergabe der Forschungsförderung trifft der Vorstand des DPB.

Die Förderung eines Forschungsvorhabens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die finanzielle Situation des DPB eine Förderung zulässt. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt in Raten. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung eines Antrages auf Forschungsförderung besteht nicht.

V. Vertragsinhalte

Über die Förderung eines Forschungsvorhabens wird ein Vertrag geschlossen, in dem die spezifischen Inhalte des Forschungsvorhabens festgehalten werden und der sinngemäß u.a. nachstehende Bedingungen enthält.

1. Haftung

Der DPB übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben stehen.

2. Erklärung

Der Erhalt von finanziellen Mitteln im Rahmen der Forschungsförderung verpflichtet Projektbeauftragte nicht zu arbeitnehmerähnlichen oder sonstigen Tätigkeiten für den DPB.

3. Modalitäten der Zahlung

Zahlungen im Rahmen der DPB-Forschungsförderung erfolgen zzgl. Umsatzsteuer in zwei Raten gegen Rechnung auf ein Konto der durchführenden Einrichtung.

4. Kündigung und Anspruch auf Rückzahlung

Kommt die/der Projektbeauftragte bzw. die durchführende Einrichtung den aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten (z.B. Anfertigung eines Zwischenberichts) auch nach Einräumen einer angemessenen Frist nicht nach, kann der DPB den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Kündigung des Vertrages sind die gezahlten finanziellen Mittel vollständig und mit sofortiger Fälligkeit zu erstatten.

Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

5. Sonderbestimmungen

Neben den sich aus den vorgenannten Inhalten ergebenden Vertragsbestimmungen können weitere sich aus Eigenart und Zweck des Forschungsvorhabens ergebende Sonderbestimmungen vereinbart werden.

6. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden. Gleiches gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden.

VI. Zwischenbericht, wissenschaftlicher Aufsatz und Abschlussbericht

Nach Ablauf eines halben Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Zahlung an, berichtet die/der Projektbeauftragte bzw. die durchführende Einrichtung über den Stand der Arbeit und die bislang gewonnenen Erkenntnisse bzw. erzielten Ergebnisse sowie über die Verwendung der finanziellen Mittel, ggf. auch über die Verwendung gesondert bewilligter Mittel.

Über die Inhalte und die gewonnenen Erkenntnisse bzw. erzielten Ergebnisse eines Forschungsvorhabens fertigt die/der Projektbeauftragte bzw. die durchführende Einrichtung einen wissenschaftlichen Aufsatz in deutscher Sprache und einen laienverständlichen Abschlussbericht für die Verwendung in den Medien des DPB an. Diese sind zusätzlich in elektronischer Form (z.B. als Word- oder PDF-Datei) zu übermitteln.

Über die Verwendung der finanziellen Mittel, ggf. auch über die Verwendung gesondert bewilligter Mittel, ist gesondert zu berichten.

Dient ein Forschungsvorhaben der Erlangung eines akademischen Grades, wünscht der DPB, dass einer der Gutachter die gewonnenen Erkenntnisse bzw. erzielten Ergebnisse kommentiert.

VII. Veröffentlichungen

Bei jeglichen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit einem Forschungsvorhaben stehen, ist auf die Förderung durch den DPB und ggf. auf die Unterstützung beteiligter Firmen als Sponsoren in geeigneter Weise (z.B. Umschlagseite oder Innentitel) mit folgendem Text hinzuweisen: "Gefördert durch den Deutschen Psoriasis Bund e.V., die Selbsthilfe bei Schuppenflechte." bzw. "Gefördert durch den Deutschen Psoriasis Bund e.V., die Selbsthilfe bei Schuppenflechte, und die Firma ___."

Von Publikationen über ein Forschungsvorhaben in wissenschaftlichen Fachzeitschriften erhält der DPB kostenlos sechs Ausfertigungen.

Findet nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung eines Forschungsvorhabens keine Veröffentlichung darüber in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift statt, geht das Recht zur ersten Veröffentlichung, das bis dahin bei der/dem Projektbeauftragten bzw. der durchführenden Einrichtung liegt, auf den DPB über und er darf z.B. in seinen Medien über das Forschungsvorhaben berichten.

VIII. Wirtschaftliche Verwertung

Projektbeauftragte bzw. durchführende Einrichtungen sind berechtigt, die im Rahmen eines durch den DPB geförderten Forschungsvorhabens gewonnenen Erkenntnisse bzw. erzielten Ergebnisse weiter zu verwenden (z.B. für Forschung und Lehre), sofern sie dabei keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen.

Der DPB besitzt Mitnutzungsrechte an den im Rahmen eines durch den DPB geförderten Forschungsvorhabens gewonnenen Erkenntnissen bzw. erzielten Ergebnissen, wenn diese wirtschaftlich verwertet werden. Das Nutzungsrecht für den DPB schließt die Nutzung durch Projektbeauftragte bzw. durchführende Einrichtungen nicht generell aus. Im Falle einer wirtschaftlichen Nutzung ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen - ohne eine solche Vereinbarung ist eine wirtschaftliche Verwertung nicht zulässig.

Kommt es zu einer wirtschaftlichen Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse bzw. erzielten Ergebnisse im Rahmen von Lizenzverträgen durch den DPB, wird hinsichtlich einer angemessenen Vergütung eine separate Vereinbarung getroffen.